Die rot-grüne Landesregierung lässt die Estedörfer im Stich

16. August 2015

Niedersächsischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/0000

Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung –

Drucksache 17/3777 –

Welche Möglichkeiten nutzt die Landesregierung, um den Hochwasserschutz an der Este mit dem Erhalt der besonderen Kulturlandschaft im Alten Land in Einklang zu bringen?
Anfrage des Abgeordneten Helmut Dammann-Tamke (CDU) an die Landesregierung,
eingegangen am 25.06.2015, an die Staatskanzlei übersandt am 07.07.2015
Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimaschutz namens der Landesregierung
Vorbemerkung des Abgeordneten
Das Buxtehuder Tageblatt berichtet in dem Artikel „Wenn an der Este der Pegel steigt“ vom 02.05.2015 über eine Podiumsdiskussion zum „Hochwasserschutz an der Este“, an der auch die Staatssekretärin im Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz (MU), Almut Kottwitz, teilge-nommen hat. Hintergrund ist der seit Jahren schwelende Streit darüber, wie der Hochwasserschutz an der Este am besten anzugehen sei.
Vorbemerkung der Landesregierung
Grundlage für die Beantwortung der folgenden Fragestellungen bildet das nach der verheerenden Sturmflut von 1962 verabschiedete Niedersächsische Deichgesetz (NDG). Bei den Beratungen zu diesem Gesetz mussten insbesondere wasserwirtschaftliche und bautechnische Grundsatzfragen, die in den verschiedenen Küstengebieten seit alters her unterschiedlich beurteilt wurden, aufeinan-der abgestimmt werden. Ferner fanden die bei der vorhergegangenen Sturmflut gewonnenen Er-kenntnisse Berücksichtigung. Dies hat das Gesetzgebungsverfahren zu dieser an sich schon nicht einfachen Gesetzesmaterie zu einer einheitlichen und neuzeitlichen Ausgestaltung besonders er-schwert, wie auch aus der verhältnismäßig langen Beratungsdauer des Deichgesetzes vom Mai 1961 bis zum Februar 1963 zu erkennen ist.
Schon nach früherem Recht dienten Deiche aus „Gründen des öffentlichen Wohls“ als „öffentliche Schutzwerke“, die unmittelbar dem Gemeinwohl zu dienen bestimmt waren und wegen dieser Zweckgebundenheit einem öffentlichen Sonderrecht unterstanden.
Im Hinblick auf die Landessicherheit fordert auch das heute geltende Deichrecht den von seinem Regelungsgehalt betroffenen Bürgern zum Wohle der Allgemeinheit einiges ab, da der Schutz un-seres 6.600 Quadratkilometer großen küstennahen Siedlungsgebietes vor den Gefahren der See bzw. der Siedlungsgebiete an den Flussläufen vor einem Hochwasserereignis im Binnenland Vor-rang vor anderen Belangen haben muss. Das schließt nicht aus, dass die Bestimmungen des NDG an veränderte fachliche oder rechtliche Rahmenbedingungen angepasst werden, wie dies seit In-krafttreten des Gesetzes im Jahre 1963 bereits mehrfach geschehen ist.
Aus Sicht der Landesregierung ist mit dem Deichgesetz den mit dem Deichwesen befassten örtli-chen Behörden und Verbänden ein Hilfsmittel an die Hand gegeben worden, mit dem die vielfälti-gen und nicht immer einfachen Herausforderungen des Küsten- und Hochwasserschutzes unter besonderer Beachtung des Allgemeinwohls eigenverantwortlich gelöst werden können und müs-sen.
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1. Die Staatssekretärin gesteht im oben genannten Pressebericht den gewachsenen Dorfstrukturen an der Este eine spezielle Situation zu. Hält die Landesregierung damit diese historisch gewachsenen auf und am Deich gelegenen Deichhufendörfer für schutzwürdige Kulturgüter des Alten Landes?
Ja. Aus übergeordneten Gründen der Landessicherheit müssen jedoch auch für die historisch ge-wachsenen auf und am Deich gelegenen Deichhufendörfer die deichgesetzlichen Regelungen gel-ten.
2. Wenn nein, ist der Landesregierung bewusst, dass einzelne Bauten unter Denkmal-schutz stehen und das Dorf Estebrügge mit seiner Deichbebauung als Ganzes – inklu-sive seiner Lindenallee – als Ensemble unter Denkmalschutz steht?
Entfällt.
3. In obigem Pressebericht wird die Staatssekretärin wie folgt zitiert: „Bei den Bäumen auf dem Deich ist das bereits geschehen: Solange sie stehen, bleiben sie, sind sie abgän-gig, werden sie nicht ersetzt.“ Sind die historisch gewachsenen Alleen oder Einzel-bäume auf den Flussdeichen nach Ansicht der Landesregierung erhaltungswürdige Kulturgüter?
Ja, selbstverständlich kann es sich bei den historisch gewachsenen Alleen oder Einzelbäumen auf den Flussdeichen um erhaltungswürdige Kulturgüter handeln. Es muss aber sichergestellt sein, dass ihre Erhaltung im Einzelfall mit den Belangen der Deichsicherheit vereinbar ist.
4. Ist es die beabsichtigte Strategie des Umweltministeriums, alle historisch gewachsenen Alleen oder Einzelbäume auf den Flussdeichen des Alten Landes sukzessive zu entfer-nen?
Aufgabe des Umweltministeriums ist es darauf zu achten, dass die Umsetzung der deichrechtlichen Bestimmungen durch die örtlichen Behörden rechtskonform erfolgt. Einzige Aufgabe eines Deiches ist es, das binnenseitige Gebiet vor Überflutung zu schützen. Gehölze auf Deichen beeinträchtigen deren Tragsicherheit, deren Unterhaltung und die Deichverteidigung. Ein Ersatz abgängiger Gehöl-ze ist daher grundsätzlich nicht zulässig.
5. Steht die Landesregierung noch zum Bestandsschutz für die historische Deichbebau-ung im Alten Land?
Ja.
6. Wenn ja, beinhaltet das auch den Umbau oder Neubau von renovierungsbedürftigen oder zerstörten Objekten?
Das aus Artikel 14 des Grundgesetzes abgeleitete Rechtsinstitut des Bestandsschutzes verleiht ei-nem rechtmäßig begründeten Bestand und seiner Nutzung grundsätzlich Durchsetzungskraft ge-genüber neuen ggf. entgegenstehenden Gesetzen und Anforderungen. Will sich jemand auf Be-standsschutz berufen, so ist dessen Reichweite im Einzelfall zu prüfen. Umbauten, die sich im Rahmen der rechtmäßig bestehenden Nutzung halten, bleiben danach zulässig. Etwas anderes gilt bei abgebrannten Häusern oder Häusern, die abgerissen und durch einen Ersatzbau ersetzt wer-den sollen. Hier greift der Bestandschutz nicht. Hier wäre ggf. eine Ausnahmegenehmigung nach Deichrecht erforderlich und dann im Einzelfall zu entscheiden, ob und wie neu gebaut werden darf.
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7. Der zuständige Kreisbaurat wird in dem oben genannten Bericht wie folgt zitiert: „Wir als Landkreis versuchen, das Deichgesetz so auszulegen, dass die historische Kultur-landschaft erhalten werden kann, würden uns aber noch mehr gesetzlichen Spielraum wünschen.“ Welche Möglichkeiten sieht die Landesregierung – außer einer entspre-chenden Änderung des Deichgesetzes selbst -, dieser Forderung nach mehr Spielraum nachzukommen?
Die unteren Deichbehörden, d. h. die Landkreise, kreisfreien und großen selbständigen Städte ha-ben das NDG zu vollziehen, sofern nicht durch das Gesetz selbst oder die Zuständigkeitsverord-nung etwas anderes bestimmt ist. Zur Zuständigkeit der unteren Deichbehörden gehört u. a. die Er-teilung von Befreiungen. Sie haben auch sicherzustellen, dass die Träger der Deicherhaltung ihre Aufgaben erfüllen können. Die Landesregierung ist der Auffassung, dass den Deichbehörden dabei der erforderliche Spielraum verbleibt, um ihre Aufgabe auf der Grundlage des geltenden Rechts ei-genverantwortlich erfüllen zu können. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung verwiesen.
8. Im Rahmen der Veranstaltung hat die Staatssekretärin ausführlich über den ganzheitli-chen Hochwasserschutz gesprochen, der zum Ziel hat, den Flüssen im Oberlauf mehr Raum zu geben. Dies gelte ausdrücklich auch für kleinere Flüsse. In welcher Weise ge-hen diese Grundzüge des Hochwasserschutzes in die niedersächsischen Gesetzge-bung, die entsprechenden Richtlinien des MU und die Genehmigungskriterien des NLWKN ein?
Der Bund besitzt für den Wasserhaushalt die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit und hat für den Bereich des Hochwasserschutzes entsprechende Vollregelungen erlassen. Die Länder haben die Möglichkeit diese bundesrechtlichen Vorschriften zu ergänzen beziehungsweise zu konkretisieren. Für die Festsetzung von Überschwemmungsgebieten ergänzen die §§ 115 und 116 Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) das Wasserhaushaltsgesetz des Bundes (WHG) als eigene niedersächsische Regelungen.
Das Wasserhaushaltsgesetz des Bundes formuliert verschiedene Grundsätze, die bei der Gewäs-serbewirtschaftung und beim Gewässerausbau zu beachten sind. So sind an oberirdischen Ge-wässern so weit wie möglich natürliche und schadlose Abflussverhältnisse zu gewährleisten und insbesondere durch Rückhaltung des Wassers in der Fläche ist der Entstehung von nachteiligen Hochwasserfolgen vorzubeugen. Ein Gewässerausbau, d. h. auch die Errichtung von Deichen und Dämmen ist nur zulässig, wenn eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine erhebliche und dauerhafte, nicht ausgleichbare Erhöhung der Hochwasserrisiken oder eine Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen, vor allem in Auwäldern, nicht zu erwarten ist. Diese ge-setzlichen Grundsätze sind selbstverständlich auch bei den in Niedersachsen durchgeführten Zu-lassungsverfahren zu beachten.
9. Die Staatssekretärin hat im Juni 2014 auf der damaligen großen Runde zum Thema „Hochwasserschutz an der Este“ die Bildung eines Verbandes für die ganze Este ge-fordert. Das Umweltministerium kann gesetzlich so wie seinerzeit für die Weserverbän-de eine entsprechende Verbandsgründung erwirken. Welche Pläne hat die Landesre-gierung, um auch an der Este eine Verbandsgründung für den gesamten Flusslauf zu erreichen?
Eine Zuständigkeit für die Gründung eines Verbandes für den gesamten Flusslauf der Este läge vorrangig bei den örtlichen Akteuren. Ein solcher Verband könnte nach dem Gesetz über Wasser- und Bodenverbände durch einstimmigen Beschluss der Beteiligten, durch einen Mehrheitsbe-schluss der Beteiligten sowie Heranziehung nicht einverstandener Beteiligter oder von Amts wegen errichtet werden. Die Errichtung von Amts wegen wäre Sache der zuständigen Aufsichtsbehörde, also in der Regel des Landkreises, in dem der Verband seinen Sitz haben soll. Im Übrigen hat Frau Staatssekretärin Kottwitz auf der angesprochen Veranstaltung keinesfalls die Bildung eines Ver-
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bandes für die ganze Este gefordert. Sie hat lediglich zum Ausdruck gebracht, dass eine solche Verbandsgründung durch das Land befürwortet und unterstützt werden würde. Auch Herr Minister Wenzel hat in der 70. Plenarsitzung des Niedersächsischen Landtages am 17.07.2015 deutlich gemacht, dass das Land nicht beabsichtigt, sich in die bestehenden Zuständigkeiten vor Ort ein-zumischen, aber bei Bedarf gern beratend unterstützen wird.

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